Fleisch, Nose To Tail, Wild

Das kleine Jägerrecht

1. März 2017
Das kleine Jägerecht

Das wohl traditionellste “Nose to Tail”-Gericht in der Reihe. Egal von welcher Schalenwildart die Innereien stammen – Frische ist oberstes Gebot! Das kleine Jägerrecht sollte allerspätestens am nächsten, auf die Erlegung folgenden Tag zubereitet und aus Quälitäts- und Konsitenzgründen nicht eingefroren werden! Wie bei allem Wildbret gilt: die Innereien nur verwenden, wenn keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden und kein Wild sofort verzehren bei dem eine Trichinenschau vorgeschrieben ist und diese nicht vorliegt.

Der Clou an diesem Rezept ist das Brotgewürz. Die darin enthaltenen Gewürze (Koriander, Kümmel, Fenchel) geben dem Gericht eine besondere Note und machen es leichter verdaulich. Der gleiche Effekt kann natürlich auch mit Hochprozentigem erreicht werden… 😉

Und für alle Nicht-Jäger zur Erklärung:

Großes und kleines Jägerrecht

In vergangenen Zeiten war das Jägerrecht der unentgeltliche Anspruch eines Jägers auf Teile des von ihm erlegten Wildes. Dabei unterschied man zwischen großem und kleinem Jägerrecht. Berufsjäger erhielten ursprünglich ihren Lohn in Form von Naturalien. Diese bestanden in erster Linie aus Teilen des erlegten Wildbrets. Zum großen Jägerrecht gehörten damals Haupt, Träger mit Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Decke und das Geräusch (Zunge, Herz, Leber, Lunge, Milz, Nieren ) ohne die Trophäe. Dies ist heute nicht mehr üblich.

Aktuell dagegen ist nach wie vor das kleine Jägerrecht, dass normalerweise demjenigen gebührt, der das erlegte Stück aufbricht. Es umfasst das Geräusch (Zunge, Herz, Leber, Lunge, Milz, Nieren). Die Trophäe steht in der Regel dem Erleger zu.

Das Wildbret gehört zu keinem Jägerrecht, sondern steht dem Jagdausübungsberechtigten (Pächter oder Eigentümer) zu.

Zutaten

  • Herz, Leber und Nieren z.B. vom Reh
  • 1 EL Butter- oder Schweineschmalz
  • 200 ml Sahne
  • 1 Zwiebel
  • 1 Zehe Knoblauch
  • 1 TL Brotgewürz
  • Portwein
  • Mehl
  • Salz
  • Pfeffer
  • Bratkartoffeln

Zubereitung

  1. Herz, Leber und Nieren parieren und in feine Streifen schneiden. In Mehl wenden. Schmalz in einer Pfanne erhitzen. Zwiebeln halbieren, in halbe Ringe schneiden und anbraten. Die Innereien dazu geben und mit Salz, Pfeffer und dem Brotgewürz abschmecken.
  2. Die Innereien gut scharf durchbraten, den grob gequetschten Knoblauch zugeben und etwas ziehen lassen.
  3. Die Hitze reduzieren, mit Sahne ablöschen und bei milder Hitze weiter ziehen lassen.
  4. In der Zwischenzeit in einer zweiten Pfanne die Bratkartoffeln (am Besten mit Zwiebeln, Speck und Majoran) anbraten.
  5. Das Gericht mit Salz, Pfeffer und einem wönzigen Schlock Port abschmecken und zusammen mit den Bratkartoffeln und einem schönen dunklen Bier servieren.

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5 Comments

  • Reply Kalberkamp Robert 1. März 2017 at 09:56

    Ich muss sagen, dass ganze sieht sehr lecker aus. Ich werde es bein nächsten Stück Wild ausprobieren.

    • Reply werner steckmann 1. März 2017 at 11:32

      Danke Robert, sag Bescheid wie es Dir geschmeckt hat!

  • Reply Dr. Georg Eckel 1. März 2017 at 19:00

    Hört sich verlockend an und sieht gut aus!

  • Reply Theingard 19. November 2020 at 16:54

    Ich kenne das “kleine Jägerrecht” unter dem Namen “Schüsseltrieb”!

    • Reply werste 19. November 2020 at 16:59

      In vergangenen Zeiten war das Große Jägerrecht Teil der Entlohnung eines angestellten Berufsjägers. Es bestand aus dem Kleinen Jägerrecht und dem Haupt, dem Träger (Hals) samt Vorschlag bis zur dritten Rippe, der Decke und dem Feist, bzw. Weiß (Unterhautfett und Eingeweidefett). Bei Schwarzwild zusätzlich den Wammen, aber ohne Kopf. In heutiger Zeit ist die Gepflogenheit des Großen Jägerrechts nicht mehr üblich.

      Demjenigen, der das erlegte Stück Wild aufbricht (ausweidet), gebührt das Kleine Jägerrecht. Es umfasst das Geräusch (Zunge, Herz, Leber, Lunge, Milz, Nieren). Ebenso wird eine mögliche Jagdtrophäe zum Jägerrecht gezählt.

      Das Wildbret gehört nicht zum Jägerrecht, sondern steht dem Jagdausübungsberechtigten (Pächter oder Eigentümer) zu, der es dem Jäger kostenlos oder entgeltlich (so die übliche Praxis) überlassen kann bzw. zu seinem eigenen Vorteil verwertet. Die Eingeweide des Tieres sind zum Teil Lebensmittel, hier vor allem Zunge, Leber, Herz, Nieren, auch Hirn und Lunge. Sonstige, oder nicht als Lebensmittel genutzte Teile des Jägerrechts werden gerne als Tierfutter (z. B. für den Jagdhund) verwendet.

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